rechtsmissbräuchlich. Gerade die Gesellschafter, welche sich zur Übertragung verpflichtet hätten (andere Gesellschafter, die zustimmen müssten, gebe es nicht), hätten den von der Klägerin [recte: Beklagten] zu treffenden Beschluss verweigert. Das Gericht habe daher einen Feststellungsentscheid zu treffen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung ungerechtfertigt sei (Klage Rz. 27 ff.).