Selbst wenn es sich beim LOI nur um eine Absichtserklärung gehandelt habe, habe die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse am Vollzug der Stammanteilsübertragung. Die Abtretungsvereinbarung sei nicht mit einem Vorbehalt versehen und sei ungeachtet des LOI zu vollziehen. Der Einwand der Gesellschafter, es bedürfe für den Vollzug der Abtretungsvereinbarung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sei - 17 -