die Beteiligten zu einem raschen Vollzug angehalten. Das Protokoll einer Gesellschafterversammlung, anlässlich welcher die Gesellschafter der Übertragung der Stammanteile hätten zustimmen sollen, habe im Entwurf bereits vorgelegen. Von wesentlicher Bedeutung sei zudem, dass die Klägerin im Vertrauen auf die Umsetzung der getroffenen Vereinbarungen ihre Leistungen erbracht habe, also etwa die gemäss LOI geschuldeten Fr. 20'000.00 bezahlt habe. Sie habe diese Dispositionen im Vertrauen auf ihre Stellung als Gesellschafterin erbracht. Dieses Vertrauen sei nun enttäuscht worden.