Zwar kenne die Rechtsordnung keinen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln. Setze sich jemand jedoch zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, sei dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben gegeben, wenn das frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet habe, das durch neue Handlungen enttäuscht worden sei. C._____ und D._____ hätten den LOI und die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. In diesen Vereinbarungen werde ausdrücklich festgehalten, dass der Klägerin sechs Stammanteile zu je Fr. 100.00 zu übertragen seien.