Eine Gutheissung der in der Replik geänderten Rechtsbegehren kommt daher nur in Betracht, wenn die ursprünglichen – d.h. die in der Klage gestellten – Rechtsbegehren gutzuheissen gewesen wären. Nur wenn der von der Klägerin ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der Stammanteilsübertragung und Eintragung als Gesellschafter im Handelsregister 10 BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023 E. 1.3.2; s. auch BSK SchKG-LUSTENBER- GER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230 N. 20d f. - 16 -