Die Klage gründet aber nach wie vor auf der klägerischen Prämisse, dass der Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022, mit dem die Übertragung der Stammanteile verweigert wurde, unrechtmässig war. Eine Gutheissung der in der Replik geänderten Rechtsbegehren kommt daher nur in Betracht, wenn die ursprünglichen – d.h. die in der Klage gestellten – Rechtsbegehren gutzuheissen gewesen wären.