Denn durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erwiesen sich die ursprünglichen Rechtsbegehren der Klägerin als nicht mehr umsetzbar. Die Klage gründet aber nach wie vor auf der klägerischen Prämisse, dass der Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022, mit dem die Übertragung der Stammanteile verweigert wurde, unrechtmässig war.