4. Rechtmässigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 22. Juli 2022 4.1. Vorbemerkung Wie gezeigt änderte die Klägerin mit der Replik ihre Rechtsbegehren vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die bisher als GmbH konstituierte Beklagte kurz nach Einreichung der Klage in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Denn durch die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erwiesen sich die ursprünglichen Rechtsbegehren der Klägerin als nicht mehr umsetzbar.