Die Organe der Beklagten verfügen daher wieder über Verfügungsmacht, wobei sich deren Handlungen auf den Zweck der Liquidation zu beschränken haben. Da die Beklagte im Handelsregister noch nicht gelöscht wurde, ist auch der vorliegende Prozess weiterzuführen. Dies zumal die Beklagte ein Interesse an der Weiterführung des Prozesses hat, steht ihr doch bei Obsiegen eine Parteientschädigung zu. Der Klägerin ist daher zuzustimmen, dass das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann.