Tauchen nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verwertbare Vermögenswerte auf, welche mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken, ist das Konkursverfahren wieder zu eröffnen. Selbst nach der Löschung der Gesellschaft wäre in einem solchen Fall ausserdem eine Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister vorzunehmen und das Konkursverfahren doch noch durchzuführen (Art. 164 HRegV).