des Konkursverfahrens mangels Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht, sofern innert dieser Zeitspanne kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 159 lit. d HRegV). Tauchen nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven verwertbare Vermögenswerte auf, welche mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken, ist das Konkursverfahren wieder zu eröffnen.