Das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft ist demnach wieder zuständig für die Gesellschaft. Allerdings haben sich dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind. Eine juristische Person wird zudem erst zwei Jahre nach Publikation der Einstellung 8 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 18 N. 117. 9 BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, 5. Aufl. 2016, Art. 685a N. 8. - 15 -