Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven hat ausserdem zur Folge, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Organe der Gesellschaft grundsätzlich wegfallen. Das oberste Leitungsorgan der Gesellschaft ist demnach wieder zuständig für die Gesellschaft.