Das weitere Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ungenügende Behauptungen erhoben, um ihren Anspruch durchzusetzen, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klageänderung, sondern die Begründetheit der Klage. Dieses Vorbringen ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung nicht von Relevanz. Auf die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts wurde sodann bereits oben eingegangen (vgl. E. 1.1.2). Im Ergebnis erweist sich die Klageänderung als zulässig.