Die Rechtsbegehren wurden lediglich aufgrund der seitherigen Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft angepasst und das Tatsachenfundament der Klage um diesen Umstand ergänzt. Dass die geänderten Rechtsbegehren nunmehr nicht mehr auf die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses (bzw. nach aktienrechtlicher Terminologie: Generalversammlungsbeschlusses) abzielen, ist dem Umstand geschuldet, dass die Aufgabenteilung zwischen den Organen einer GmbH und denjenigen einer Aktiengesellschaft nicht dieselbe ist. Während bei der GmbH die Gesellschafterversammlung und nicht die Geschäftsführung für die Genehmigung von Stammanteilsübertragungen zuständig ist (Art.