Die Klägerin verlangt nun konsequenterweise anstatt die Übertragung von Stammanteilen ihre Anerkennung als Aktionärin und Eintragung im entsprechenden Umfang im Aktienbuch. Das Verfahren wird damit nach wie vor auf das gleiche Tatsachenfundament abgestützt, nämlich die mit Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Juli 2022 verweigerte Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile. Die Rechtsbegehren wurden lediglich aufgrund der seitherigen Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft angepasst und das Tatsachenfundament der Klage um diesen Umstand ergänzt.