Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte nach Klageeinreichung von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, musste die Klägerin ihr Rechtsbegehren entsprechend anpassen, leiten sich die Mitgliedschaftsrechte bei einer Aktiengesellschaft doch nicht aus Stammanteilen her, sondern aus Aktien. Die Klägerin verlangt nun konsequenterweise anstatt die Übertragung von Stammanteilen ihre Anerkennung als Aktionärin und Eintragung im entsprechenden Umfang im Aktienbuch.