Die Beklagte verkennt, dass die Klägerin den neu geltend gemachten Anspruch nicht auf ein neues Klagefundament stellt. Vielmehr beanstandet sie weiterhin, dass mit Beschluss der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2022 (KB 13) die Übertragung von Stammanteilen von C._____ an die Klägerin verweigert wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte nach Klageeinreichung von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, musste die Klägerin ihr Rechtsbegehren entsprechend anpassen, leiten sich die Mitgliedschaftsrechte bei einer Aktiengesellschaft doch nicht aus Stammanteilen her, sondern aus Aktien.