Die Klageänderung führt nicht zu einer Änderung der Verfahrensart. Es ist weiterhin das ordentliche Verfahren anwendbar. Da die Beklagte der Klageänderung nicht zustimmte, ist für die Zulässigkeit der Klageänderung weiter vorausgesetzt, dass zwischen den ursprünglichen und den geänderten Rechtsbegehren ein sachlicher Zusammenhang besteht. Entgegen der Beklagten ist ein solcher sachlicher Zusammenhang vorliegend zu bejahen.