2.3. Beurteilung Die Klägerin hat ihre Rechtsbegehren mit der Replik geändert. Dabei hat sie unzweifelhaft eine Klageänderung vorgenommen, verlangt sie doch nunmehr mit den Rechtsbegehren etwas anderes: Während sie in der Klage einen Gesellschafterbeschluss anfocht und die Eintragung als Gesellschafterin im Handelsregister verlangte, beantragt sie nun ihre Eintragung als Aktionärin im Aktienbuch. Die Klägerin nahm die Klageänderung mit der Replik und somit vor Aktenschluss vor. Folglich sind für die Zulässigkeit der Klageänderung lediglich die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO (nicht aber jene von Art. 230 Abs. 1 ZPO) zu beachten.