230 Abs. 1 ZPO möglich.6 Jederzeit zulässig ist indessen eine Beschränkung der Klage (Art. 227 Abs. 3 ZPO sowie Art. 230 Abs. 2 ZPO). Ein sachlicher Zusammenhang i.S.v. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist zu bejahen, wenn zwar ein neues Klagefundament (Tatsachenfundament) geltend gemacht wird, es sich aber um einen "benachbarten Lebensvorgang" handelt. Nach anderer Umschreibung ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben, wenn Ansprüche dem gleichen Lebensvorgang entspringen oder das gleiche Streitobjekt betreffen.7