beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art. 230 Abs. 1 ZPO jedoch nicht auf die Hauptverhandlung. Art. 230 Abs. 1 ZPO steht im Zusammenhang mit Art. 229 ZPO, der den Aktenschluss regelt. Da das Bundesgericht Art. 229 ZPO so interpretiert, dass die Parteien sich nur zwei Mal unbeschränkt äussern dürfen,5 kann der Aktenschluss auch vor der Hauptverhandlung eintreten und eine Klageänderung ist folglich unter Umständen auch bereits vor der Hauptverhandlung nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 230 Abs. 1 ZPO