Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn (a) die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind; und (b) sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Wortlaut beschränkt sich der Anwendungsbereich von Art.