2.2. Rechtliches Klageänderung meint Änderung des Streitgegenstands.3 Nach dem zweigliedrigen Begriff des Streitgegenstands bestimmt sich die Identität des Streitgegenstands nach dem Rechtsbegehren und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ("Lebensvorgang"), aus dem die Klage tatsächlich hergeleitet wird.4