verpflichten wollen. Schon aufgrund einer solchen Forderung, welche keine Handelsstreitigkeit darstelle, sei die Klageänderung unzulässig, da es sich um eine andere Verfahrensart als die in der geänderten Klage zugrundeliegende handle. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass es vorliegend an notwendigen Behauptungen der Klägerin fehle, um ihre abgeänderte Klage beurteilen zu können (Duplik Rz. 30 ff.).