__ und G._____ die Beschlüsse betreffend Kapitalerhöhung und Umwandlung mitgetragen hätten und vor allem, wie sie sich hinsichtlich ihres Bezugsrechts gestellt hätten. Zudem verschweige die Klägerin, dass sie es unterlassen habe, die entsprechenden Beschlüsse betreffend die Kapitalerhöhung und Umwandlung anzufechten, wovon auszugehen gewesen wäre, wenn die Klägerin sowie die Privatpersonen tatsächlich der Auffassung gewesen wären, im Zeitpunkt dieser Beschlüsse Gesellschafter gewesen zu sein. Es liege somit kein sachlicher Zusammenhang und noch weniger ein gleicher Lebenssachverhalt vor (Duplik Rz. 21 ff.).