Darüber hinaus sei der Sachverhalt nach der Umwandlung anders. Die Klägerin könne sich nicht einfach auf den LOI sowie die Abtretungserklärung stützen. Vielmehr hätte die Klägerin behaupten müssen, inwiefern sie sowie die Privatpersonen F._____, E._____ und G._____ die Beschlüsse betreffend Kapitalerhöhung und Umwandlung mitgetragen hätten und vor allem, wie sie sich hinsichtlich ihres Bezugsrechts gestellt hätten.