2. Klageänderung 2.1. Darstellung der Beklagten Die Beklagte führte zur Klageänderung zusammengefasst aus, sie stimme einer Klageänderung nicht zu. Dementsprechend müsse zwischen den ursprünglichen und den geänderten Rechtsbegehren ein Konnex bestehen. Klagefundament der ursprünglichen Rechtsbegehren sei die mit Gesellschafterbeschluss der Beklagten verweigerte Zustimmung zur Übertragung der Stammanteile gewesen. Die neu gestellten Rechtsbegehren basierten dagegen auf einem anderen Lebenssachverhalt. Es würden nun nicht mehr Stammanteilsübertragungen von C._____, sondern Aktieneintragungen von der Klägerin gefordert. Darüber hinaus sei der Sachverhalt nach der Umwandlung anders.