Die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Stammanteile nach der Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft sich nun in einen Anspruch auf Eintragung im Aktienbuch im Umfang einer bestimmten Anzahl Aktien gewandelt hat und ob die Klägerin die für die Geltendmachung eines solchen "gewandelten" Anspruchs notwendigen Tatsachenbehauptungen in den Prozess eingebracht hat, ist keine Frage des schutzwürdigen Interesses, sondern eine solche der materiellen Begründetheit der in der Replik gestellten Rechtsbegehren. Die Unbegründetheit der Rechtsbegehren führt zu deren Abweisung und ist keine Frage des