1.2.2. Beurteilung Soweit die Beklagte sich auf die in der Klage gestellten Rechtsbegehren bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre Rechtsbegehren in der Replik aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte seit Einreichung der Klage in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde, geändert hat. Die - 11 - Frage, ob die Klägerin an den in der Klage gestellten Rechtsbegehren heute noch ein schutzwürdiges Interesse hat, braucht daher nicht beantwortet werden, da sie selbst diese Rechtsbegehren gar nicht mehr stellt.