Infolge fehlender Behauptungen der Klägerin sei gänzlich unklar, ob und wie sich diese im Rahmen der Kapitalerhöhung, der Änderung der Rechtsform der Beklagten sowie der neuen Investoren positioniert hätte und wie sie sich bei diesen Fragen abgestimmt hätte. Daher könne im vorliegenden Verfahren schlicht nicht festgestellt werden, welchen Anteil, mithin wie viele Aktien und welche Aktien (Namenaktien und/oder Vorzugsaktien) die Klägerin heute erhalten hätte. Aus demselben Grund liege dem Verfahren heute auch nicht mehr derselbe Rechtsschutzgedanke zugrunde (Duplik Rz. 18 ff.).