Überdies könne die Klägerin ihren gegen die Beklagte als GmbH geltend gemachten Anspruch nicht – wie sie dies in der Replik tue – einfach auf die Beklagte in ihrer neuen Form als Aktiengesellschaft übertragen und verlangen, dass sie mit demselben Anteil im Aktienbuch eingetragen werde, der der Beteiligung an der vormaligen GmbH entspreche. Infolge fehlender Behauptungen der Klägerin sei gänzlich unklar, ob und wie sich diese im Rahmen der Kapitalerhöhung, der Änderung der Rechtsform der Beklagten sowie der neuen Investoren positioniert hätte und wie sie sich bei diesen Fragen abgestimmt hätte.