Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung einer abstrakten Rechtfrage. Auch für das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage bestehe angesichts der Tatsache, dass keine Stammanteile mehr existierten, die übertragen werden könnten, kein schutzwürdiges Interesse mehr. Dieser Anspruch könne nicht mehr befriedigt werden. Es handle sich um einen rein hypothetischen Sachverhalt, der zu beurteilen wäre (Duplik Rz. 9 ff.).