1.2. Schutzwürdiges Interesse 1.2.1. Darstellung der Beklagten Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin an der Beurteilung der im Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage) aufgeworfenen Frage, ob der an der ausserordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Juli 2022 der Beklagten gefällte Beschluss, den Übertragungen der Stammanteile nicht zuzustimmen, ungerechtfertigt gewesen sei, kein schutzwürdiges Interesse mehr habe. Denn die Beklagte sei heute eine Aktiengesellschaft und gebe es keine Stammanteile mehr, die übertragen werden könnten. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung einer abstrakten Rechtfrage.