1 BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N. 16. 2 BK ZPO-BERGER, 1. Aufl. 2012, Art. 6 N. 46. - 10 - 1.1.3. Funktionelle Zuständigkeit Nach Art. 198 lit. f ZPO entfällt bei Streitigkeiten, für die nach den Art. 5 und 6 ZPO eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, das Schlichtungsverfahren. Damit ist das angerufene Handelsgericht auch funktionell zuständig. 1.1.4. Fazit Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits zuständig.