Die Klägerin focht in der Klage einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten an und verlangte ihre Eintragung als Gesellschafterin im Handelsregister. Mit der Replik änderte sie ihre Rechtsbegehren und verlangt nunmehr als Aktionärin anerkannt und entsprechend im Aktienbuch eingetragen zu werden. Es handelt sich sowohl bei den ursprünglichen Rechtsbegehren wie auch bei den aktuellen Rechtsbegehren um solche aus dem Recht der Handelsgesellschaften. Das angerufene Handelsgericht ist folglich sachlich zuständig.