1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können die Kantone das Handelsgericht zuständig erklären für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften. Der Kanton Aargau hat in § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Unter Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften i.S.v. Art. 6 Abs. 4 lit.