Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus, dass dieses seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe (Antwort Rz. 2). Mit dem Hinweis auf die Pflicht des Gerichts zur Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen erhob die Beklagte keine genügende Zuständigkeitseinrede i.S.v. Art. 18 ZPO. Folglich liess sie sich auf das Verfahren ein. Es besteht im Weiteren keine zwingende Zuständigkeit eines anderen Gerichts, welche einer Einlassung entgegenstehen würde.