1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO). Die Beklagte führte in ihrer Klageantwort zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus, dass dieses seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe (Antwort Rz. 2).