1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören namentlich die örtliche, die sachliche (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) und die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).