Die Beklagte machte im Wesentlichen geltend, auf die Klage sei nicht einzutreten, da es der Klägerin an einem schutzwürdigen Interesse fehle. Auch sei die Klageänderung unzulässig, da die neuen Rechtsbegehren keinen genügenden Konnex zu den ursprünglichen Rechtsbegehren aufwiesen. Im Weiteren sei die Beklagte nicht passivlegitimiert. Wenn die Klägerin fordere, dass C._____ seine Stammanteile übertrage, habe sie diesen einzuklagen.