Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, da die Beklagte in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei, entfalle die durch richterliche Anordnung zu vollziehende Eintragung im Handelsregister. An deren Stelle trete die Eintragung der Klägerin im Aktienbuch. Der für eine Eintragung vorausgesetzte Ausweis über den Erwerb der Aktien sei vorliegend der LOI sowie die dokumentierte Übertragung des Gesellschaftsanteils. Der LOI sei keine blosse Absichtserklärung, sondern rechtsverbindlich. Werde einem Aktionär die Eintragung in das Aktienbuch verweigert, so könne er die Eintragung mittels Leistungsklage durchsetzen.