5. Im Sinne von Art. 236 Abs. 3 i.V. mit Art. 344 Abs. 1 ZPO sei anzuordnen, dass das Urteil im Unterlassungsfall nach Ablauf von 10 Tagen ab Rechtskraft die Abgabe der Anerkennungserklärung und die Vornahme der Eintragungshandlung gemäss Ziff. 1 bis 3 ersetzt. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."