4. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Klägerin als Aktionärin gemäss Antrag Ziff. 1, eventualiter Antrag Ziff. 2, sowie Antrag Ziff. 3 betreffend den Verwaltungsrat, im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen, sei in Anwendung von Art. 236 Abs. 3 i.V. mit Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO die Überweisung der verantwortlichen Organe an den Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen.