2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Aktionärin von 30 Namenaktien zu je CHF 100.00 anzuerkennen und im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen und ihr einen entsprechenden Auszug zuzustellen. 3. Der Verwaltungsrat der Beklagten sei anzuweisen, die Klägerin als Aktionärin von 27 Namenaktien zu je CHF 100.00 und 3 Namenaktien (Vorzugsaktien) zu je CHF 100.00, eventualiter von 30 Namenaktien zu je CHF 100.00, anzuerkennen und im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen.