3.5. Replik Am 9. März 2023 erstattete die Klägerin die Replik und beantragte nunmehr: -6- " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin als Aktionärin von 27 Namenaktien zu je CHF 100.00 und 3 Namenaktien (Vorzugsaktien) zu je CHF 100.00 anzuerkennen und im Aktienbuch der B._____ AG (CHE-N) einzutragen und ihr einen entsprechenden Auszug zuzustellen.