Einzelne dieser Leistungen könnten zudem nicht im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals liberiert werden. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschluss, die Übertragung der Stammanteile abzulehnen, von der Gesellschafterversammlung als Organ der Beklagten gefasst worden sei und nicht von den Gesellschaftern. Die Gesellschafterversammlung könne die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen ohne Angabe von Gründen verweigern. 3.4. Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen Am 27. Januar 2023 fand eine Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen statt. Diese führten indessen nicht zu einer Vergleichslösung.