Die Beklagte wies in der Klageantwort auf die Umwandlung der Beklagten in eine Aktiengesellschaft hin (oben, Ziff. 1.1) und machte geltend, die Rechtsbegehren der Klägerin seien daher von vornherein nicht mehr umsetzbar. Weiter führte sie in der Klageantwort im Wesentlichen aus, die Rechtsverbindlichkeit einer Absichtserklärung sei strittig. Überdies hätten die Klägerin sowie F._____, E._____ und G._____ die im LOI aufgeführten Leistungen nicht, zumindest nicht vollständig erbracht. Einzelne dieser Leistungen könnten zudem nicht im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals liberiert werden.