Die Klägerin machte in der Klage im Wesentlichen geltend, der LOI sei rechtlich bindend. Die Klägerin habe die vereinbarte Gegenleistung erbracht. D._____ und C._____ verhielten sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter rechtsmissbräuchlich, indem sie durch die Nichtgenehmigung der Stammanteilsübertragen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen zu unterlaufen versuchten. Der Ablehnungsentscheid sei demgemäss ungerechtfertigt. Die Abtretung der Stammanteile sei daher rechtswirksam.