Statuten der Beklagten galt: "[…] Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angaben von Gründen verweigern. Die Abtretung wird erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam. […]" (Klage Rz. 23; Antwort Rz. 10; KB 14; vgl. auch Art. 786 Abs. 1 OR).